Wie demokratisch ist unser Wahlsystem?

(Text-Ausschnitt aus "Die Jahrhundertlüge" von Holger Fröhner ....)

Die Sache mit den „Wahlen“

Das beliebte Argument, welches ich mittlerweile des öfteren höre, es hätten ja inzwischen so viele Wahlen stattgefunden, in denen unser Volk sein Einverständnis mit allem stillschweigend kundgetan habe, ist eine besonders schöne Sumpfblüte des Demokratismus.

Gegen diese Unverfrorenheit kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass es in der „Bundesrepublik Deutschland“ zu keinem Zeitpunkt eine freie Meinungsäußerung und deshalb auch keine freien Wahlen gegeben hat: Denn nach jeder Bundestags- oder Landtagswahl, sofort nach Schließen der Wahllokale, wird von den Wahlorganen, den Politikern und Parteien, unterstützt durch Medien und ”Parteienforscher”, vor aller Augen eine eingeübte Anmaßung in Form einer plumpen Täuschung zelebriert: Jene wahlberechtigten Bürger, die keiner Partei und/oder keinem Kandidaten ihr Vertrauen schenken konnten, werden bei der prozentualen Berechnung der Stimmenanteile schlicht ignoriert .

Die Vorgehensweise ist so alt wie offenbar wirksam und erfolgreich: Als prozentuale Berechnungsbasis wird nicht die Zahl der Wahlberechtigten, sondern die der Wahlurnengänger herangezogen. So ist es möglich, dass selbst bei einer Wahlbeteiligung von zum Beispiel nur 35 Prozent, die dahinter stehende Zahl von Urnengängern völlig irreal als Einhundert-Prozent-Berechnungsbasis herhalten muss. Zur Verdeutlichung des Sachverhaltes seien die traditionell irreal errechneten Wahlergebnisse einer fiktiven Partei in Höhe von beispielhaft stets 35 Prozent, den realen Wahlergebnisse bei unterschiedlicher Wahlbeteiligung gegenüber gestellt:

 Wahlbeteilig.     irreal     real        
          %                 %        %  
      
          90                 35      31,5        
          70                 35      24,5        
          50                 35      17,5        
          40                 35      14        
          30                 35      10,5        
          20                 35        7        
          10                 35        3,5        
           5                 35        1,75     

Und so ist es für die Parteien und Kandidaten völlig ohne Bedeutung, ob sie von insgesamt 90 Prozent oder auch nur von 5 Prozent der Wahlberechtigten ”legitimiert” wurden, im Parlament an der Sitzverteilung teilzuhaben, die schließlich durch die mehrheitlich gewählte Partei oder für eine Koalition von Parteien zur Regierungsbildung führt.

Selbst sich sonst kritisch wähnende Zeitgenossen wollen es nicht wahrhaben: Auch die Bürger, die nicht zur Wahlurne schreiten, treffen damit eine politische Entscheidung. Jene stellen sich keineswegs außerhalb des politischen Geschehens, vielmehr haben sie zu den vorhandenen Parteien Nein gesagt. Und für ein solches Nein ist auf dem Stimmzettel kein Platz vorgesehen. Geht ein Wahlberechtigter trotzdem zur Urne, um dort sein deutliches Nein auf den Stimmzettel zu vermerken dann wird dessen Stimmzettel gemäß § 39 „Bundeswahlgesetz“ (BWahlG) als ”ungültig” klassiert.

Das verletzt nicht nur das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 „GG“, sondern auch die Garantien zu ”freien und geheimen Wahlen” gemäß Art. 3 des Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20.03.1952. Darin heißt es, dass diese Regeln die ”...freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften gewährleisten”. Manche Verfechter der falschen Prozentberechung behaupten stets, dass die ”Nichtwähler” politisch auch nichts zu sagen hätten und diese zudem meist aus Unkenntnis über ihr Wahlrecht und ihre Bürgerpflichten handelten.

Diesen Argumenten kann nicht nur das „Grundgesetz“ und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegen gehalten werden, sondern - was Kenntnis und Pflichten betrifft - auch die Tatsache, dass die überwiegende Zahl der Mitglieder des Bundestages selbst nicht einmal den wesentlichen Inhalt der EU-Verfassung kannten, geschweige diesen verstanden hatten: Sie hatten ”blind” und ohne Sachkenntnis, so ergaben Testumfragen, JA zur EU-Verfassung gesagt und meist nur einer ”Parteiraison” gehorcht.

Um es auf den Nenner zu bringen: Jene, die zur Wahlurne schreiten, sind nicht automatisch die ”besseren” Demokraten. Allerdings ist hier zu beachten, dass alle die oben aufgeworfen Fragen nicht den Kern treffen, denn: Ob jene - von den Parteien gerne als ”Nichtwähler” bezeichneten Bürger - aus völligem politischen Desinteresse oder aus bewusstem politischen Wollen ihr Nein geäußert haben, dies spielt gemäß Art. 20 Abs. 2 „GG“ i.V.m. Art. 38 Abs. 2 „GG“, wie auch gemäß Art 3 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK keine Rolle. Denn auch jene, die keiner der sich anbietenden Parteien und keinem Kandidaten ihr Vertrauen schenken wollten, sind gleich- und wahlberechtigter Teil des Volkes, und das bedeutet, dass sie mit allen anderen Wahlberechtigten die Legitimationsgeber für die politisch Handelnden in den drei Staatsgewalten sind, wenn sie denn hierzu Vertrauenswürdige finden, sprich wählen konnten.

Nichts anderes garantiert dem Volke der Art. 20 Abs. 2 „GG“: ”Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen (...) ausgeübt.” Das ”Volk” ist nicht nur ein Club der Parteiwähler. Daher heißt es im „Grundgesetz“ auch nicht ”Alle Staatsgewalt geht von jenem Teil des Volkes aus, der eine der Parteien oder einen der Kandidaten gewählt hat.”

Die erste Grundlage für das grundgesetzgemäße Letztbestimmungsrecht des Souveräns, des Volkes, wird insbesondere deutlich aus der ”Grundfrage jedes Einzelnen in einer Demokratie”, wie sie im ersten Teil, Kapitel VII, Abschnitt ”Die sechs Elementar-Freiheiten“ schlicht formuliert worden ist: Grundfrage jedes Einzelnen in einer Demokratie: Wann wurdest du von mir dazu legitimiert, für und über mich bestimmen zu dürfen? Und auch wenn diese „Wahlverfälschungen“ seit rund 60 Jahren praktiziert werden, wird dadurch dieses grundgesetz- und menschenrechtswidrige Verhalten, das sich gegen einen Teil des Volkssouveräns richtet, nicht besser oder gerechtfertigter.

Die Folgen sind auch an aktuellen Wahlergebnissen zu erkennen: Die bisher stets verfälschten Wahlprozentsätze ermöglichen es, dass im Frühjahr 2006 eine Landespartei, die nur rund 26 Prozent der Wahlberechtigtenstimmen erhalten hat, dreist gar von einer ”absoluten Mehrheit” sprach und so auch noch das Recht auf alleinige Regierungsbildung für sich behauptete und dies auch - unter Missachtung des Mehrheitsprinzips - durchzog.

Schauen wir uns dazu einmal an, was Mehrheit im politischen Sprachgebrauch überhaupt bedeutet: Der Art. 121 „GG“ definiert den Begriff ”Mehrheit” im „Bundestag“ und der „Bundesversammlung“: ”Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.” Das bedeutet: Bei Abstimmungen wird der prozentualen Berechnung stets die Gesamtzahl der gesetzlichen Mitglieder des „Bundestages“ oder der „Bundesversammlung“ zu Grunde gelegt. Stimmenthaltungen werden nicht von dieser Berechnungsbasis (100 Prozent) abgezogen, vielmehr wird stets ”in allen Fällen (...) die gesetzliche Mitgliederzahl zugrunde gelegt” (Seifert/Hömig, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., Nomos).

”Mehrheit” heißt also, dass mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Abstimmungs- oder Wahlberechtigten mit Ja oder Nein zu einer Sache oder zu einem zu Wählenden gestimmt haben. Daraus folgt zwingend: Was bereits gemäß einfacher Denkgesetze zu Recht gilt und so auch gemäß Art. 121 „GG“ für den „Bundestag“ Geltung hat, dessen Mitglieder auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 „GG“ durch den Volkssouverän, also die Wahlberechtigten in Wahlen bestimmt werden, dann muss dies zu Recht für jede Wahl durch die Mitglieder des Volkssouveräns gelten, welche über die Mitgliedschaft in einem Parlament entscheidet. Gleiches gilt auch für die Wahl wesentlicher Mitglieder der beiden anderen Staatsgewalten.

Der Jurist Peter Badura formulierte zum Begriff ”Mehrheitsprinzip” in seinem Buch ”Staatsrecht”, (Beck Verlag München, 2. Auflage, 1996): ”Das Mehrheitsprinzip ist Konsequenz aus dem Gleichheitsgrundsatz, der in der Demokratie jedem den gleich bemessenen Anteil an der politischen Willensbildung gibt.” Die unvermeidbare Folge: Eine Minderheit darf einer Mehrheit ihren Willen nicht aufzwingen!

Und trotzdem verschleiern Politiker und Parteien, mit scheinbar immerwährender tatkräftiger Hilfe der Medien, weiter ihren mehr und mehr schwindenden Rückhalt bei dem wahlberechtigten Volke mittels verfälschender Zahlenakrobatik bei Ermittlung der Wahlergebnisse. Dies führt auch dazu, dass Parteien für ihre Fehlleistungen de facto nicht mittels einer Wahlbeteiligung politisch ”bestraft” werden - stets findet sich, ist die auch noch falsch berechnete Fünf-Prozent-Hürde einmal übersprungen, für ihre Kandidaten ein sicheres Plätzchen im Parlament, zumal die Gesamtzahl der Sitze im Parlament praktisch unverändert bleibt.

Betrachten wir uns dazu einmal ein Beispiel, wie die „Bundestagswahl“ 2005: Erwartungsgemäß war die Wahlbeteiligung wieder weiter gesunken, obwohl eine neue Partei, Die Linke, als Zusammenschluss der PDS und der neu gegründeten WASG (Wahlalternative Arbeit und soziale Gerechtigkeit) als neue Partei aufgetreten war. Die realen Zahlen aller gültigen Zweitstimmen, bei einer Wahlbeteiligung von 77,7 Prozent, wurden wiederum aus den Angaben des „Bundeswahlleiters“ vom 7. Oktober 2005 errechnet. Sonstige Parteien sind nachstehend nicht erwähnt. CDU und CSU wurden wie zuvor als Fraktion addiert (Zahlenangaben in Prozent):

 
Partei              irreal     real        
SPD                 34,2     26,57        
CDU/CSU         35,2     27,35        
Bü90/Grüne      8,1       6,29        
FDP                   9,8      7,61        
Die Linke           8,7      6,76     

Auch bei Betrachtung der realen Zahlen zum 16. „Deutschen Bundestag“ fällt auf: ”große Volksparteien” sind nicht zu entdecken. Lediglich kann festgestellt werden, dass die Addition der realen Prozentsätze von CDU und SPD mehr als die Hälfte des Wählerwillens ausmacht und so der ”Großen Koalition” nicht der Makel der Verletzung des Mehrheitsprinzips vorgeworfen werden kann. Dies ist allerdings seit den Wahlen im Jahr 1982, als Helmut Kohl durch eine Koalition mit der FDP den „Wahlsieg“ für sich beanspruchte, das erste Mal, dass das Mehrheitsprinzip nicht verletzt wurde!

Auch die rot-grüne Vorgängerregierung beachtete dieses nicht... Wohin der Trend der Wahlbeteiligung der Bürger gehen kann, das soll am Ergebnis einer „Landtagswahl“ gezeigt werden, welche auch die Folgen der irrealen Prozentrechnung deutlich macht. Es handelt sich hierbei um die „Landtagswahl“ in Rheinland-Pfalz im Frühjahr 2006. Nach dieser Wahl stellte der Landeswahlleiter am 6. April 2006 eine Wahlbeteiligung von 58,2 Prozent fest. Nachstehend wieder der Vergleich zwischen den irrealen Wünschen und den realen Fakten (nur die ersten sechs Parteien, Zahlenangaben in Prozent):

 
Partei            irreal       real        
SPD               45,6      26,54        
CDU               32,8     19,09        
FDP                 8           4,66        
Bü90/Grüne    4,6        2,68        
WASG             2,5        1,46        
REP                 1,7        0,99     

Die SPD ”errang” mittels unzutreffender ”Prozent”-Rechnung von insgesamt 101 Sitzen im Landtag, 53 Sitze und sprach ungehemmt, weil gewohnt und offenbar ohne Unrechtsbewusstsein, von ”absoluter Mehrheit”, die sie noch nicht einmal gemäß ihrer irrealen, weil verfälschten Berechnung (45,6 Prozent), erreicht hatte. Richtig ist: Mit real 26,54 Prozent Stimmen der Wahlberechtigten ist eine Partei nicht von der Mehrheit der Wähler legitimiert! Auch hier muss darauf verwiesen werden, dass jene 41,8 Prozent der Wahlberechtigten, die keine der Parteien für wahlwürdig hielten, sich nicht ”ihrer Stimme enthalten” haben - sie haben durch ihre Ablehnung zu den Parteien ein lautes Nein gesagt, was auf dem Stimmzettel nicht wirksam möglich ist.

Fazit: Eine Regierungsbildung durch eine 26,54-Prozent-Partei widerspricht dem demokratischen, unverzichtbaren Mehrheitsprinzip und entspricht damit nicht dem Volkswillen, von dem doch gemäß Art. 20 Abs. 2 „GG“ ”alle Staatsgewalt ausgeht”. Eine solche Landesregierung ist somit grundgesetzwidrig, also illegal! Hier zwingt eine Minderheit der Mehrheit ihren Willen auf: 73,46 Prozent der Wahlberechtigten haben zur SPD Nein gesagt.Leider ist dies kein Einzelfall, sondern hat vielmehr Methode: Auch in anderen Bundesländern sind „Landesregierungen“ „entstanden“, die eindeutig illegal sind. Desgleichen in Sachsen-Anhalt...

Schauen wir uns zuletzt die Legitimation derer an, die „für uns“ (wohl eher „über uns“) über die EU-Verfassung entscheiden: Bei den Europawahlen im Jahre 2004 war die Wahlbeteiligung noch trister. Bei der dort vorhergehenden Wahl im Juni 1999, betrug die Wahlbeteiligung nur 45,2 Prozent; bei der im Juni 2004 war die Wahlbeteiligung erwartungsgemäß weiter gesunken. Sie betrug in der „BRD“ diesmal nur noch 43,0 Prozent. Auch hier der Vergleich zwischen den irrealen, geschönten und den realen Wahlergebnissen (Zahlenangaben in Prozent):

 
Partei              irreal     real
      
CDU                 36,5     15,7       
SPD                  21,5      9,25       
Bü90/Grüne     11,9      5,1       
CSU                   8         3,44       
PDS                   6,1       2,6       
FDP                   6,1      2,6       
Sonstige           9,8      4,2      

Welchen denkenden deutschen Bürger kann diese Wahlbeteiligung verwundern? Wurde er um seine Zustimmung zur EU je gefragt? Wurde er je um seine Zustimmung zur EU-Verfassung befragt? Oder um seine Zustimmung zur Einführung des Euro? Von nunmehr 25 Staaten der EU haben nur in zehn Fällen die Bürger ein Recht zur Abstimmung vor der endgültigen Ratifizierung durch ihr jeweiliges Parlament... Wo ist dann der tatsächlich geäußerte ”Wille der Bürger” der 15 von insgesamt 25 Staaten?

In Frankreich und den Niederlanden haben die Bürger am 29. Mai 2005 und am 1. Juni 2005 ihre Meinung zu der andauernden Missachtung ihrer Volkssouveränität in Sachen EU-Verfassung bekundet und damit ihre politische Reife für demokratische Verhältnisse gezeigt. Nachstehend die Prozentangaben zur EU-Verfassung, unter Zugrundelegung von 100 Prozent der Wahlberechtigten, also nicht ”geschönt” (Zahlenangaben in Prozent):

 
Land               Beteilig.       Ja       Nein      Nichtw.        
Frankreich        69,74        31,47    38,27     30,26        
Niederlande     62,8            4,16    38,68     37,2     

Natürlich wurden offiziell - nicht nur in der „BRD“ - nur geschönte Prozentrechnungen veröffentlicht, welche wiederum die Nichtwähler ignorierten. Interessant ist, dass in Frankreich und den Niederlanden der Prozentsatz der ”Ablehnung an der Wahlurne” fast gleich hoch ist. Die Addition von ”Ablehnung an der Wahlurne” und ”Ablehnung ohne Wahlurne”, ergibt für Frankreich 68,53 Prozent, Niederlande 75,88 Prozent. Es ist nunmehr zu befürchten, dass EU-Politiker nach diesem Desaster in Frankreich und den Niederlanden nicht ruhen werden, bis sie Gründe dafür ”gefunden” haben, dass die Durchsetzung der EU-Verfassung auch ohne die Befragung der Bürger geht. Bereits kurz nach dem Desaster reden und handeln die meisten Politiker so, als ob die EU-Verfassung allgemein angenommen wäre.

Wir bleiben aber mit dem Thema EU in Deutschland. Die Frage ist und bleibt dort: Wer hat die deutschen Politiker legitimiert, ohne Befragung der Bürger, also des Souveräns, entgegen Art. 20 Abs. 2 „GG“ und unter erneuter Missachtung des Art. 146 „GG“, in solch elementar wichtigen Entscheidungen, wie den vorgenannten, zu handeln? NIEMAND! Wo ist die behauptete, zustimmende Willenserklärung und damit Legitimation durch die deutschen Bürger?

Und weil dies alles nun einmal in erschreckender Deutlichkeit die reale Nichtexistenz der Legitimierung eines Machtanspruches der Parteien zeigt, soll nun ganz unverblümt zu tyrannischen Machtmitteln gegriffen werden: Statt ein Umdenken der Parteien erkennen zu lassen, äußerte zum Beispiel der Innenminister des Landes Rheinland-Pfalz, Walter Zuber (SPD), ”man müsse darüber...”, nämlich über eine ”gesetzlich verankerte” Wahlpflicht, „...nachdenken“. Der Hintergrund: Eine Wahlbeteiligung von nur 35,3 Prozent bei der Landratswahl des Landkreises Alzey-Worms Ende Juni 2004 hatte die bisher verborgen gebliebene Denkart des Politikers Zuber nach Außen gekehrt: Die Bürger müssen uns Politiker wählen - und sei es mittels Zwangsmaßnahmen und der Androhung von Geldstrafen.  – ohne Worte –

Werfen wir abschließend nochmals einen Blick auf die Wahlen im eigenen Land: Das Parlament kann gemäß Artikel 38 Grundgesetz nur in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden:

Art. 38

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Tatsächlich werden die Abgeordneten in zwei verschiedenen, also nicht gleichen Wahlverfahren gewählt. Unter Mißachtung des Gebotes des Artikels 38 GG hat der Bundestag am 7. Mai 1956 das „Bundeswahlgesetz“ beschlossen und ihm am 1. September 1975 seine heutige Fassung gegeben. Das erste der darin bestimmten Wahlverfahren sieht in der Tat die unmittelbare Wahl eines Abgeordneten in jedem Wahlkreis vor. Aber in einem zweiten, also nicht gleichen, anderen Wahlverfahren wählt der Wähler überhaupt keine Abgeordneten, sondern eine Partei, indem er seine Stimme für eine Landesliste abgibt. Damit wählt er auch keinen Abgeordneten unmittelbar.

Sämtliche Handlungen des Deutschen Bundestages standen damit seit 1956 im Widerspruch zum Grundgesetz! Aber sie waren letztlich durch den Besatzungsvorbehalt während der Besatzungszeit gedeckt. Denn Besatzerrecht ist immer Gewaltrecht und kein originäres Menschenrecht. Somit sind dessen ungeachtet alle "Regierungen" seit 1956 illegal! Und auch heute ist der „Bundestag“ noch nicht grundgesetzkonform zusammengesetzt und damit ein rechtswidriges Staatsorgan!

An der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag der "BRD" hatten mit Wissen der Wahlveranstalter, Gesetzgeber und Wahlbewerber - unter Täuschung der Wähler - Millionen von Scheineingebürgerten, Staatenlosen und Ausländern teilgenommen. Zu diesen zählen alle Personen, die die fiktive Staatsangehörigkeit "DEUTSCH" verliehen bekommen haben.

Damit sind die Straftatbestände des STGB § 107 und § 108 erfüllt: StGB § 107a Wahlfälschung (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt. (3) Der Versuch ist strafbar. StGB § 108a Wählertäuschung (1) Wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Das hat bedeutende Folgen: a) Da alle Handlungen des Bundestages der vorgeschriebenen Form des Artikels 38 GG ermangelten, sind sie samt und sonders nichtige Rechtsgeschäfte (§ 125 BGB); b) Da die Fälschung der Absicht des Artikels 38 GG durch das ihm entgegen stehende „Bundeswahlgesetz“ als plumper Betrug gegen die guten Sitten verstößt, sind alle auf dieser Grundlage von nicht rechtens gewählten Abgeordneten vollzogenen Rechtsgeschäfte nichtig (§ 134 BGB); c)

Da das Grundgesetz ausdrücklich die mittelbare Wahl von Abgeordneten verbietet, indem es die unmittelbaren fordert, haben alle Handlungen des Bundestages gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und tun es auch heute noch. Sie sind damit samt und sonders nichtig (§ 134 BGB). 90 Ab dem 03.10.1990 sind sämtliche Handlungen des „Deutschen Bundestages“ nicht nur nichtige Rechtsgeschäfte, sie waren und sind auch strafbar nach StGB § 92 (1), (2), StGB 108 a (Wählertäuschung) und § 132 (Amtsanmaßung).Dabei wiegt die Strafbarkeit der Leute, die das „Bundeswahlgesetz“ verfasst und beschlossen haben, und derer, die von diesem Betrug heute absichtlich und vorsätzlich Vorteil ziehen, zwar schwer, ist aber im Zusammenhang mit dem Schaden, den die rechtswidrige Zusammensetzung des „Bundestages“ noch immer verursacht, nachrangig.

StGB § 92 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,

4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,

5. die Unabhängigkeit der Gerichte und

6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

StGB § 132 Amtsanmaßung Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Der nicht nach dem „Grundgesetz“ zusammengesetzte „BRD-Bundestag“ hat keinerlei menschen- und völkerrechtliche Legitimation zur Gesetzgebung! Der bekannte Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim beschreibt in seinem Buch "Staat ohne Diener" in Kapitel IV: "Die Wahlen sind unmittelbar der wissenschaftliche und historische Hintergrund dieses Skandals der Skandale." Abschließend möchte ich auch auf die Rolle der öffentlichen Medien in der „BRD“ hinweisen, welche die Wählertäuschung und den ständigen Wahlbetrug schweigend begleiten und damit unterstützen.

In "Mildes Licht", DER SPIEGEL 42/2005, S. 136, 1. Spalte unten, wird über den Versuch der Einführung des Listenwahlrechts in Italien folgendes richtig ausgeführt: „Schon die nächsten Wahlen im Frühjahr sollen nach Verhältniswahlrecht abgehalten werden. Der Wähler stimmt dann für Listen, nicht mehr für Personen. Das würde die Macht der Parteiführer stärken. Parteiinterne Kritiker könnten auf hintere Listenplätze strafversetzt werden.“ Treffender könnte auch das grundgesetzwidrige Wahlgesetz zur Wahl des „Deutschen Bundestages“ nicht beschrieben werden!

Und so funktioniert das Wahlrecht in der BRD: "Hecht von der Elbe", DER SPIEGEL 52/2005, S. 45, 2./3. Spalte: „Dabei verlor er viele Freunde in der Partei; auch CDU-Bürgermeister Ole von Beust war indigniert, die Polit-Karriere Hechts in Gefahr. Hecht musste damit rechnen, bei der nächsten Bürgerschaftswahl auf einen aussichtslosen Listenplatz strafversetzt zu werden - und damit seinen Parlamentsitz zu verlieren.“

Rekapitulieren wir noch einmal: Haben die Wahlberechtigten, die sich an den „Wahlveranstaltungen“ beteiligen, irgendeine Möglichkeit der politischen Beeinflussung? NEIN! Sind Beteiligungen an „Wahlen“ sinnvoll? NEIN! Wenn auch Sie zu diesem Schluß kommen, dann verweigern auch Sie sich und machen Sie damit das Legitimationsdebakel, in dem sich die Politiker wissentlich befinden, offensichtlich!

Text: mit freundlicher Erlaubnis von Holger Fröhner aus seinem Buch "Die Jahrhundertlüge"  entnommen http://www.epubli.de/shop/buch/Jahrhundertl%C3%BCge-Holger-Fr%C3%B6hner/2636
Ø 5 (1 vote)

noch 5 Sterne dazu..
ich gehöre längst schon zu der grössten basispolitisch aktiven Gruppe hier im Norden, der Nicht(Parteien)-Wähler.. "Parteienkultur" in Dtld stinkt zum Himmel -
wer seine Interessen wahrnehmen/vertreten sehen will in demokrat Selbstverantwortung, darf nicht leichtgläubig sein - der Bürger muss zuerst
d e n k e n um klar die Lage zu erkennen, bevor er/sie zur Urne schreitet..
und unseren "V-vertretern" Vertrauensvorschuss schenkt.
J e d e r Tag kann Wahltag sein. Rückt nah ans Volk und hört auf ihre Stimme.